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Samstag, 27. März 2010 um 08:14 Uhr

Geänderte Landesfischereiverordnung

 

Aktuell gibt es einige gravierende Änderungen in der Landesfischereiverordnung auf die wir hier einmal aufmerksam machen möchten. Die weitreichendste Änderung betrifft den §19 der LFischVO. Hier geht es um die Aalfischerei. So ist der Aal am Hochrhein ab sofort bis einschliesslich 31.12.2012 ganzjährig geschont ! Danach wird es dann eine Schonzeit sowie ein geändertes Schonmass geben. Zusätzlich wurden die Schonmasse und Schonzeiten einiger Fische geändert. So gilt zB. für den Hecht ab sofort eine verkürzte Schonzeit vom 15. Februar bis zum 15. Mai, eine Verkürzung um zwei Wochen also. Für die Bachforelle gilt im Rhein ab sofort ein Mindestmass von 35cm.

 

§ 19
Schonzeiten und Mindestmaße für den Aal

 

Für den Aal gelten folgende Schonzeiten und Mindestmaße:
1. Ganzjährige Schonzeit bis zum 31. Dezember 2012
a) im Rheinhauptstrom ab der Staumauer des Kraftwerks Eglisau im Hochrhein (Fluss-
Kilometer 78,650) bis zur Landesgrenze gegen Hessen (Fluss-Kilometer 437),
b) in den von Rheinwasser durchströmten Nebenarmen, Kanälen und Gießen entlang dieser
Strecke,
c) in den Altwässern und Baggerseen entlang dieser Strecke, soweit sie in für den Fischwechsel
geeigneter Verbindung mit dem Rhein stehen und
d) im Neckar und seinen Kanälen ab der Staumauer des Kraftwerks Neckargemünd (Fluss-
Kilometer 39,2) bis zur Mündung in den Rhein;
2. Schonzeit vom 1. Oktober bis zum 1. März und Mindestmaß 50 cm im übrigen Rhein einschließlich
seiner Nebenarme und Kanäle;
3. Schonzeit vom 1. November bis zum 1. März und Mindestmaß 50 cm im übrigen Einzugsgebiet
des Rheins, soweit es sich um Gewässer mit für Fische passierbarer Anbindung an
den Rhein handelt.

 

Bitte beachtet auch die geänderte Schonzeiten-Tabelle